Allgemeine Geschäftsbedingungen Stuntwerk inkl. Benutzerordnung & Hallenregeln

Inhalt

1      Geltungsbereich

2      Vertragsbedingungen Sportbereich

2.1       Benutzungsberechtigung

2.2       Preise, Zahlung, Ermäßigungen

2.3       Öffnungszeiten

2.4       Vertragsstrafe, Hausverbot

2.5       Kündigung, Ruhen, Leistungsstörungen, Stornierung

2.6       Hausrecht

2.7       Verleih

2.8       Zutrittsberechtigung

2.9       Benutzungsregeln, Anzeigepflicht

3      Hallenregeln

4      Haftung, Fundsachen

5      Videoüberwachung

6      Sonstiges

7      Verbraucherstreitbeilegung, Schriftform, Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1 Geltungsbereich

  • Die Stuntwerk GmbH („Stuntwerk“) ist eine Sport- und Kletteranlage („Sportanlage“).
  • Voraussetzung für die Nutzung der Anlage ist die Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den hierin niedergelegten Benutzungs- und Hallenregeln. Durch das Betreten und die Nutzung der Sportanlage akzeptiert der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen inkl. Benutzungs- und Hallenregeln. Minderjährigen Kunden sind die Hallenregeln vom Vertragspartner („Kunde“) oder dessen Erfüllungsgehilfen zu erläutern. Ist der Kunde selbst minderjährig oder anderweitig in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, ist er von seinem gesetzlichen Vertreter über die Benutzerordnung und die Hallenregeln aufzuklären und auf deren unbedingte Einhaltung hinzuweisen.
  • Auch Kunden, die über externe Sportabo-Anbieter (z. B. Urban Sports Club) Zugang zur Sportanlage und zum Sportangebot erhalten, unterliegen unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen. Mit dem Betreten der Sprtanlage erklären sie sich automatisch mit deren Geltung einverstanden. Falls ein Kunde den Bedingungen nicht zustimmt, ist der Zutritt nicht gestattet.
  • Durch Betreten der anderen unter dem Namen «Stuntwerk » betriebenen Standorte akzeptiert der Kunde auch die dort geltenden AGB.

2 Vertragsbedingungen Sportbereich

  • Benutzungsberechtigung
    • Die Nutzung der Sportanlage sowie aller dazugehörigen Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Mit dem Betreten und der Nutzung der Anlage erkennt der Nutzer an, dass das Trainieren mit Risiken verbunden ist und potenzielle Verletzungsgefahren bestehen. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Unfälle, Verletzungen oder Schäden, die durch eigenes Verschulden, unsachgemäße Nutzung der Anlagen oder das Verhalten Dritter entstehen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Jeder Nutzer verpflichtet sich, die geltenden Sicherheitsregeln zu beachten und eigenverantwortlich für seine körperliche Eignung zur Nutzung der Sportanlage zu sorgen.
    • Zur Nutzung der Sportanlage (Boulder-, Ninja Warrior Training-, Parkour-, Fitnessbereich) sind nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der dort auszuführenden Sportarten verfügen oder die durch fachkundige Personen angeleitet werden. Bouldern, Ninja Warrior Training, Parkour und Fitnesstraining erfordern wegen der damit verbundenen teils erheblichen (Sturz-) Risiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung des Kunden.
    • Stuntwerk führt außerhalb des eigenen (angeleiteten) Kurs- und Trainingsangebots keine Kontrollen durch, ob der Kunde (oder die ihn anleitende Person) über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt bzw. diese anwendet. Es obliegt dem Kunden, dies sicherzustellen.
    • Die Sportanlage ist für alle Personen zugänglich, die nicht an einer Krankheit oder einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung leiden, die eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder andere Personen darstellen könnte. Schwangeren wird von der Benutzung der Sportanlage ohne ärztliche Rücksprache abgeraten. Für Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht ein generelles Nutzungsverbot.
    • Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Sportanlage nur mit einem Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen volljährigen Begleitperson, die während des Besuchs anwesend bleibt, benutzen. Die Erziehungsberechtigten oder die Begleitperson sind für die Aufsicht und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch die Minderjährigen verantwortlich. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verletzungen, die durch unzureichende Aufsicht oder Missachtung der Regeln entstehen.
    • Für Minderjährige ab 14 Jahren wird empfohlen, den ersten Besuch in Begleitung einer erziehungsberechtigten oder sonstigen volljährigen Begleitperson durchzuführen um sich mit der Sportanlage und den Risiken vertraut zu machen.
    • Minderjährige Teilnehmer einer Gruppenveranstaltung dürfen die Sportanlage nur in Begleitung einer volljährigen Person (Begleitperson für Gruppen) benutzen. Die Gruppenleitung hat im Stuntwerk eine vollständige Liste mit den Namen aller minderjährigen Gruppenmitglieder mitzuführen und bei Bedarf vorzulegen.
    • Der Leiter einer Gruppenveranstaltung darf diese auch durchführen, wenn er noch nicht volljährig ist, aber mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das Einverständnis der Erziehungsberechtigten der Begleiteten und seiner eigenen mit der Durchführung der Gruppenveranstaltung durch diesen Leiter schriftlich oder in Textform bestätigt ist.
    • Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass Benutzerordnung und Hallenregeln von den Kunden in allen Punkten beachtet und eingehalten werden.
    • Jeder Kunde unterliegt der Weisungsbefugnis des von Stuntwerk zur Verfügung gestellten Personals.
    • Formblätter für Begleitpersonen liegen an der Kasse aus und können auf der Homepage heruntergeladen werden. Sie müssen bei jedem Besuch vollständig ausgefüllt mitgeführt werden.
    • Die gewerbliche Nutzung der Sportanlage ist nur mit besonderer Zustimmung von Stuntwerk gestattet. Auf die Genehmigung besteht kein Anspruch.

  • Preise, Zahlung, Ermäßigungen
    • Die Benutzung der Sportanlage bzw. die Inanspruchnahme der Angebote von Stuntwerk ist kostenpflichtig.
    • Die Preise und Ermäßigungsregelungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Änderungen der Preisstruktur behält sich Stuntwerk vor. Die Preisliste liegt an der Kasse aus und ist auf der Homepage veröffentlicht. In Mitgliedschaftsverträgen (Abos) sind die enthaltenen Leistungen, Laufzeiten, Kündigungsfristen, Zahlungsmodalitäten und Preisanpassungsvereinbarungen genau definiert.
    • Tagestickets können einmalig innerhalb von 30 Tagen ab Kaufdatum eingelöst werden.
    • Ermäßigte Tarife (s. Ziffer 2.5) werden unmittelbar nach Ablauf der Ermäßigungsberechtigung in den jeweils gültigen Normaltarif umgewandelt. Es fallen diesbezüglich keinerlei Umstellungskosten an. Der Kunde ist verpflichtet, dem Betreiber den Wegfall der Ermäßigungsberechtigung unverzüglich in Textform mitzuteilen.
    • Ermäßigungsberechtigt sind alle Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.
    • Ermäßigungsberechtige Kunden müssen während ihres Aufenthaltes in der Sportanlage neben einem gültigen Eintrittsticket ihren Ausweis mit Altersangabe jederzeit vorlegen können.
    • Den Beleg über die vollständige Entrichtung des Eintrittspreises muss jeder Kunde während der Dauer seines Aufenthaltes in der Sportanlage jederzeit vorlegen können. Als gültiger Beleg gilt ein gültiges Eintrittsticket. Abomitglieder müssen ihr gültiges Abo beim Check-In nachweisen.
    • Kunden können Prepaid-Guthaben im Stuntwerk erwerben, mit dem die von Stuntwerk angebotenen Leistungen erworben und bezahlt werden können. Ein Anspruch auf diesen Dienst besteht nicht.
    • Fehlbuchungskosten, die auf der fehlerhaften Angabe der Kontoverbindung beruhen bzw. Rückbuchungsgebühren, die mangels Deckung der gewählten Zahlungsmethode erfolgen, gehen zu Lasten des Kunden.
    • Die vollständige oder teilweise Erstattung von Gutscheinen ist ausgeschlossen. Gutscheine unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Sie können nur in dem Stuntwerk eingelöst werden, in dem sie erworben wurden.
    • Stuntwerk ist berechtigt, die Forderungen aus Mitgliedsverträgen an Dritte abzutreten. Stuntwerk ist auch berechtigt, Dritte mit der Durchführung des Abrechnungsverfahrens (Rechnungsstellung, Forderungsmanagement) zu beauftragen und hierzu notwendige Daten an diese weiterzugeben.

  • Öffnungszeiten

Die Kunden sind berechtigt, die von ihnen bezahlten Einrichtungen und Angebote der Sportanlage während der offiziellen Öffnungszeiten zu nutzen. Die Öffnungszeiten sind per Aushang und auf der Homepage veröffentlicht.

  • Vertragsstrafe, Hausverbot
    • Bei Nutzung der Sportanlage ohne Entrichtung des (korrekten) Eintrittspreises oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Benutzerordnung oder Hallenregeln ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 Euro je Verstoß verpflichtet. Die Geltendmachung von (Schadenersatz-) Ansprüchen durch Stuntwerk bleibt unberührt.
    • Der sofortige Verweis aus der Sportanlage – ohne Erstattung des Eintrittspreises – und die Erteilung eines dauerhaften Hausverbots bleiben für den Fall der wiederholten schuldhaft unbefugten Nutzung während eines Zeitraumes von einem Jahr oder für den Fall der trotz Abmahnung wiederholt schuldhaften Nutzung der Anlage entgegen den Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Benutzerordnung in ihrer jeweiligen Fassung vorbehalten.

  • Kündigung, Ruhen, Leistungsstörungen, Stornierung
    • Mitgliedschaftsverträge können gemäß unter Einhaltung der im jeweiligen Vertrag benannten Fristen zum Ende einer Zahlperiode schriftlich, in Textform oder online über die Website gekündigt werden.
    • Jeder Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) ein Kunde wiederholt und trotz Abmahnung oder schwerwiegend gegen die Benutzungs- und Hallenregeln verstößt, oder (ii) der Kunde in zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Entrichtung des Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teilbetrags in Verzug gerät, oder (iii) der Kunde während eines Zeitraums, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der dem Entgelt für zwei Monate entspricht. Stuntwerk ist nicht berechtigt, gemäß vorstehendem Satz (Ziffern (ii) und (iii)) zu kündigen, wenn der Kunde (i) das ausstehende Entgelt vor Erklärung der Kündigung leistet, oder (ii) unverzüglich nach Erhalt der Kündigung die Entgeltschuld zum Erlöschen bringt, indem er mit einem, vor dem Kündigungsausspruch entstandenen aufrechenbaren Anspruch aufrechnet.
    • Bei längerfristiger Krankheit, Schwangerschaft, nicht nur kurzfristiger berufsbedingter Abwesenheit oder vergleichbaren vorübergehenden Verhinderungsgründen kann die Laufzeit des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum ausgesetzt werden, sofern der Kunde einen angemessenen Nachweis über den Verhinderungsgrund erbringt. Die Gewährung erfolgt auf Kulanzbasis, ein Anspruch darauf besteht nicht.
    • Wird es Stuntwerk aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Gründe, die Stuntwerk nicht zu vertreten hat, (zeitweise) unmöglich, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, so hat der Kunde Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe der versäumten Leistung.
    • Veränderte Öffnungszeiten, teilweise Sperrungen des Sportbereichs für Umbau- und Wartungsarbeiten oder Einschränkungen aufgrund von Veranstaltungen begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das Recht des Kunden zum Rücktritt oder zur Kündigung bleibt unberührt.
    • Die Anmeldung oder Buchung einer Veranstaltung (z.B. Kurse, Kindergeburtstage) ist stets verbindlich. Eine Stornierung ist nur schriftlich unmittelbar gegenüber Stuntwerk möglich – nicht bei den Trainern, Kursleitern oder anderem Personal. Es gelten folgende Stornierungsbedingungen:
Bei StornierungStornierungsgebühren
Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn10 % der Veranstaltungsgebühr
13 bis 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn50 % der Veranstaltungsgebühr
3 bis 0 Tage vor Veranstaltungsbeginn o. Nichterscheinen100 % der Veranstaltungsgebühr

  • Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht für Buchungen unserer zeitlich festgelegten Kurse, Veranstaltungen oder Eintrittstickets.
  • Wird eine Veranstaltung von Stuntwerk abgesagt, so wird die Veranstaltungsgebühr zurückerstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ein Wechsel in der Kursleitung oder die Zusammenlegung von Kursen begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung der Veranstaltungsgebühr. Sollte eine Veranstaltung nachweisbar aus gesundheitlichen Gründen (ärztl. Attest) nicht besucht werden können, wird die verbleibende Gebühr (abzgl. bereits in Anspruch genommener Stunden) zurückerstattet.

  • Hausrecht
    • Das Hausrecht über die Sportanlage üben Stuntwerk und seine Bevollmächtigten aus.
    • Den Anweisungen des Personals in der Sportanlage ist Folge zu leisten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Personal befugt, die Sportanlage teilweise oder ganz ohne Erstattung des Eintrittspreises zu räumen und zu schließen und/oder einzelne Kunden von der weiteren Nutzung auszuschließen.

  • Verleih
    • Zum Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen sind nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der anzuwendenden Techniken und Sicherheitsmaßnahmen verfügen und den fachgerechten Umgang mit den ausgeliehenen Ausrüstungsgegenständen sicherstellen können.
    • Im Rahmen von Gruppenveranstaltungen müssen die Ausrüstungsgegenstände vom jeweiligen Gruppenleiter ausgeliehen werden. Für unter 14-Jährige muss die Begleitperson die Ausrüstung ausleihen.
    • Der Entleiher ist verpflichtet, das Leihmaterial mit größter Sorgfalt zu behandeln und bei Verlust zum Listenpreis zu ersetzen.
    • Der Entleiher ist verpflichtet, das Leihmaterial vor Gebrauch auf offensichtliche Mängel (z. B. Scheuerstellen, etc.) zu überprüfen und eventuelle Mängel sofort zu melden. Bei Beschädigung oder unsachgemäßem Gebrauch ist der Verleiher berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
    • Der Verleih erfolgt nur für die Dauer eines Ausleihtages. Verleihmaterial muss stets am Ausleihtag bis spätestens 15 Minuten vor Betriebsschluss an der Kasse zurückgegeben sein. Ansonsten fallen Leihgebühren in gleicher Höhe für jeden weiteren Tag an. Auf Aufforderung ist ein Pfand, beispielsweise ein amtlicher Ausweis zu hinterlegen. Das Material darf nur in der verleihenden Sportanlage benutzt werden.
    • Die Verleihgebühren ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

  • Zutrittsberechtigung
    • Zutrittsberechtigt sind nur Personen, die den korrekten Eintrittspreis entrichtet und sich bei Zutritt vor Ort eingecheckt haben. Die gültigen Nachweise müssen jederzeit vorgelegt werden können.
    • Minderjährige unter 14 Jahren dürfen die für ihre Altersgruppen freigegebenen Sportbereiche unter Beaufsichtigung eines Erziehungsberechtigten oder einer bevollmächtigten Begleitperson nutzen. Flächen und Räume, die für diese Altersgruppen vorgesehen, bzw. ausgeschlossen sind, sind jederzeit gut sichtbar durch Beschilderungen gekennzeichnet. Stuntwerk behält sich vor, die Bereiche anzupassen. Ausnahmen bilden die durch Stuntwerk-Personal geleiteten Gruppenveranstaltungen (Kindergeburtstage, Kindertraining, ggf. Schulklassen und Gruppen).
    • Für Minderjährige unter 14 gelten die auf der Homepage und durch Beschilderung veröffentlichten Betreuungsschlüssel. Je nach Auslastung der Halle behält sich Stuntwerk vor, diese anzupassen.
    • Minderjährige ab der Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen grundsätzlich auch ohne Begleitung alle Sportbereiche benutzen.
    • Stuntwerk behält sich vor, die Altersfreigaben für einzelne Bereiche anzupassen.

  • Benutzungsregeln, Anzeigepflicht
    • Das Sportangebot des Betreibers besteht zum Teil aus Sportarten mit erhöhtem Verletzungsrisiko (Bouldern, Parkour, etc.), die aufgrund der Gefahr ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortung erfordern. Der Umfang der Eigenverantwortlichkeit wird insbesondere durch die nachfolgenden Regeln bestimmt, die jeder Kunde der Sportanlage zu beachten hat, um mögliche Gefahren für sich und andere zu minimieren. Eine Sicherheitseinweisung durch den Betreiber erfolgt nicht.
    • Kinder sind während ihres gesamten Aufenthaltes in der Sportanlage zu beaufsichtigen. Das Spielen außerhalb des Kinderbereichs ist untersagt. Vor allem Kleinkinder dürfen sich dort nicht aufhalten und insbesondere dort nicht abgelegt werden.
    • Jeder Kunde hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Kunden zu nehmen und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung für sich oder Dritte führen könnte. Jeder Kunde hat damit zu rechnen, dass er durch andere Kunden oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden könnte und hat eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge zu treffen.
    • Als gesperrt gekennzeichnete Bereiche dürfen nicht betreten, insbesondere auch nicht sportlich genutzt werden. Es darf auf keinem Wandbereich über die Wandobergrenze geklettert werden, es sei denn die Bereiche sind gesondert ausgewiesen. Die Sportbereiche dürfen von oben nicht betreten werden.
    • Künstliche Klettergriffe und sonstige Hangelelemente, Hindernisse und Sportgeräte können sich jederzeit unvorhersehbar lockern oder brechen und dadurch den Kunden und andere Personen gefährden oder verletzen. Lose oder beschädigte Elemente, sind dem Hallenpersonal unverzüglich zu melden.
    • In Außenanlagen können witterungsbedingt besondere Gefahren durch Feuchtigkeit, Eis und Schnee bestehen.
    • Jeder Unfall ist dem Personal an der Kasse unverzüglich zur Protokollierung anzuzeigen.
    • Sachschäden sind ebenfalls unverzüglich und vor dem Verlassen der Sportanlage dem Personal an der Kasse anzuzeigen und ggfs. zu protokollieren.

3 Hallenregeln

  • Laufen, Toben, Rennen, Raufen und Fangen spielen sind ausschließlich im Kinderbereich erlaubt.
  • Die Regelungen zur Zutrittsberechtigung (2.8) sind zwingend zu beachten. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr müssen permanent beaufsichtigt werden und in Sicht- und Rufweite der Aufsichtspersonen bleiben. Zutrittsregelungen und Betreuungsschlüssel sind einzuhalten.
  • Auf die Fallschutzmatten dürfen keine Gegenstände (Getränke, Lebensmittel, Rucksäcke, Bälle, etc.) mitgenommen werden. Geschirr und Gläser dürfen nur im Bistrobereich verwendet werden. Chalkbags und Bürsten sind erlaubt.
  • Die Einrichtung des Sportbereiches darf vom Kunden weder neu angebracht noch verändert oder beseitigt werden. Lose oder beschädigte Einrichtungen sind dem Personal umgehend zu melden.
  • Bewegliche Gegenstände müssen nach ihrer Verwendung wieder ordnungsgemäß aufgeräumt und in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt und ggfs. gereinigt werden.
  • Sämtliche Sportbereiche dürfen nur mit Kletterschuhen oder sauberen Hallenturnschuhen betreten werden. Die Matten, Wände und Sportgeräte mit Socken oder barfuß zu betreten, ist untersagt.
  • Die Sportanlage und das Gelände um die Sportanlage sind sauber zu halten und sorgsam zu behandeln. Abfälle (auch Zigarettenstummel) sind in die vorhandenen Abfallbehälter zu werfen.
  • Das Mitnehmen von Tieren in die Sportanlage ist verboten.
  • Fahrräder müssen vor der Sportanlage abgestellt werden. Sie dürfen nicht mit in die Sportanlage genommen werden. Eine Haftung für Beschädigung oder Diebstahl wird nicht übernommen.
  • Offenes Feuer ist in der Sportanlage untersagt. Das Rauchen ist in sämtlichen Halleninnenbereichen (Sportbereiche, Bistro, Toiletten, Umkleideräumen etc.) untersagt.
  • Bei der Benutzung der Sportflächen ist größte Rücksicht geboten, Gefahrenräume (insbesondere Absprung- und Sturzräume) müssen von Gegenständen, Kindern und anderen Personen freigehalten werden.
  • Boulderwände dürfen nicht überklettert werden, es sei denn die Bereiche sind entsprechend dafür zugelassen und gekennzeichnet.
  • Rücksichtnahme, Fairness, Verantwortung und ein respektvoller Umgang sind selbstverständlich.
  • Jeder ist zur Hilfeleistung, Vermeidung von (Unfall-)gefahren und zur Unterstützung bei Unfallhilfe verpflichtet.
  • Handys und Kopfhörer beeinträchtigen die Aufmerksamkeit und sollen gewissenhaft verwendet oder vermieden werden.
  • Den Anweisungen des Stuntwerk-Personals ist Folge zu leisten.

4 Haftung, Fundsachen

  • Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Stuntwerk bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Auf Schadensersatz haftet Stuntwerk – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Stuntwerk vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht: Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Stuntwerk nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Stuntwerk einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
  • Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten insbesondere auch für den Verlust, Diebstahl usw. von Sachen, die von dem Kunden oder anderen Kunden mitgebracht wurden. Dies gilt insbesondere auch für die Garderobe, Umkleide und für in den abschließbaren Spinden aufbewahrten Wertsachen und andere Gegenstände. Die Spinde werden jeden Abend nach Betriebsschluss geleert.
  • Zurückgelassene und aufgefundene Sachen werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Die Sachen werden drei Monate aufbewahrt; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Ein Verwahrungsvertrag wird hierdurch nicht begründet. Ist das Fundbüro zur Übernahme nicht bereit, werden die Sachen weitere drei Monate aufbewahrt und dann entweder verwertet, gespendet oder vernichtet.

5 Videoüberwachung

  • Die nachfolgend aufgezählten Räumlichkeiten werden zur Erhöhung der Sicherheit 24 Stunden an jedem Tag der Woche (alternativ: nur in den Stunden ohne Personalbesetzung) durch Videokameras überwacht:

  • Trainingsfläche
  • Eingangsbereich

  • Die Aufnahmen werden für bis zu 72 Stunden gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist. Der Kunde stimmt explizit einer dauerhaften Kameraüberwachung durch Stuntwerk zur Sicherheitserhöhung zu. Stuntwerk ist aufgrund der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1lit. a) DS-GVO berechtigt, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  • Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist erforderlich, um die berechtigten Interessen der Verantwortlichen, der Kunden und Dritten zu wahren. Die dauerhafte Kameraüberwachung dient der Sicherheitserhöhung der Sportanlage, insbesondere vor Diebstahl sowie Vandalismus.

6 Sonstiges

  • Kunden sind verpflichtet, Anschriften- und Namensänderungen sowie ggf. Änderungen der Bankverbindung dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, bzw. in ihrem Kundenkonto zu aktualisieren.
  • Da das Verwaltungssystem auf Emailadressen basiert, verpflichten sich Kunden zudem, bei der

Registrierung und beim Erwerb von Eintrittskarten und Abos eine aktuelle und gültige Emailadresse

zum Zwecke der Vertragsabwicklung anzugeben und diese bei Bedarf zu aktualisieren.

7 Verbraucherstreitbeilegung, Schriftform, Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  • Stuntwerk ist gesetzlich nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen und nimmt daher an einem solchen Verfahren nicht teil.
  • Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen, haben aber stets Vorrang vor diesen AGB.
  • Der Betreiber behält sich die Anpassung oder Änderung dieser AGB oder einzelner Klauseln vor, soweit dies wegen einer Gesetzesänderung, einer Änderung der Rechtsprechung oder einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist. In diesem Fall wird der Betreiber den Kunden über die beabsichtigte Anpassung bzw. Änderung schriftlich informieren. Der Kunde kann der Geltung der neuen AGB innerhalb von sechs (6) Wochen nach Erhalt der Information hierüber widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, gilt dies als Zustimmung zur Einbeziehung der neuen AGB. Der Betreiber wird den Kunden bei seiner Information nach Satz 2 zugleich auch auf dessen Widerspruchsrecht hinweisen und über die Folgen einer unterbliebenen Reaktion aufklären.
  • Soweit schriftliche Erklärungen, Mitteilungen oder Anzeigen abzugeben sind, genügt eine Übermittlung per Telefax, per E-Mail mit Scan der unterzeichneten Erklärung oder per Brief.
  • Auf das Vertragsverhältnis zwischen Stuntwerk und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  • Stuntwerk ist stets berechtigt, bei den für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichten zu klagen. Darüber hinaus sind bei allen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten die für den Geschäftssitz von Stuntwerk zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig, wenn der Kunde Kaufmann ist.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.